Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse könne auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorfall vom 31. März 2014 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeige auch bezüglich der Tat vom 23. April 2014 weder Einsicht noch Reue. Zu berücksichtigen sei schliesslich die versuchte Nötigung zulasten des Privatklägers 2 (act. 98, S. 49 f.). Der Beschuldigte habe gedroht, der Familie des Privatklägers 2 etwas anzutun, sollte er ihm nicht helfen. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt irgendwie provoziert, sondern nur eine ihm missbilligende Information weitergegeben.