Seite 45 werden. Der Beschuldigte habe wiederum versucht, unreflektiert seine Interessen durchzusetzen, wobei er sich nach wie vor in einer sozial und finanziell schwierigen Lebenssituation befunden habe. Es sei wiederum von Eventualvorsatz auszugehen und die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit in Abzug zu bringen. Damit resultiere mit Blick auf die Tatkomponenten ein gerade noch leichtes Verschulden. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse könne auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorfall vom 31. März 2014 verwiesen werden.