Zwischen dem Beschuldigten und D___ habe ebenfalls ein Klienten-Berater-Verhältnis bestanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass allerhöchstens eine subjektiv empfundene Tatprovokation durch das Tatopfer vorliegen könnte. Dies vermöge den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Das objektive Tatverschulden wiege insgesamt wiederum mittelschwer. Betreffend das subjektive Tatverschulden könne auf das zum Vorfall vom 31. März 2014 Ausgeführte verwiesen