Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten könne verwiesen werden. Der Beschuldigte habe D___ am 23. April 2014 mit Amok gedroht (act. 98, S. 49). Bei einer Amokdrohung handle es sich um eine schwerwiegende Drohung des enttäuschten und zugleich in Wut geratenen, sehr aufgebrachten Beschuldigten. Die Verwerflichkeit des Handelns hingegen sei als eher gering einzustufen, da der emotional aufgebrachte und argumentativ nicht mehr zugängliche Beschuldigte die Aussage wohl im Rahmen eines Redeschwalls gemacht habe. Zwischen dem Beschuldigten und D___ habe ebenfalls ein Klienten-Berater-Verhältnis bestanden.