Solche Umstände lägen nach dem Gesagten nicht vor. Der ordentliche Strafrahmen sei demnach nicht zu verlassen. Unter Berücksichtigung einer leichten Strafsenkung aufgrund der Täterkomponenten resultiere eine Einsatzstrafe von rund 4.5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. der entsprechenden Anzahl Tagessätze Geldstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB habe eine Strafschärfung zufolge Deliktsmehrheit zu erfolgen (act. 98, S. 48 ff.). Es seien die Drohung und die versuchte Nötigung zu berücksichtigen. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten könne verwiesen werden.