Die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (act. 98, S. 48). Der ordentliche Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheine. Die dem Beschuldigten zugestandene verminderte Zurechnungsfähigkeit allein führe grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedürfe es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen liessen. Solche Umstände lägen nach dem Gesagten nicht vor.