Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit sei jedoch Zurückhaltung geboten. Die Strafempfindlichkeit dürfe nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmildernd wirken. Entsprechende aussergewöhnliche Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Der Beschuldigte versuche, sein Verhalten durch die Umstände zu rechtfertigen. Es könne ihm daher weder Einsicht noch Reue zugutegehalten werden. Weitere straferhöhende oder strafmindernde Faktoren seien nicht ersichtlich. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertige sich eine leichte Strafsenkung. Die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (act. 98, S. 48).