Die verschuldensangemessene Strafe könne durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun hätten, erhöht oder herabgesetzt werden (act. 98, S. 47). Aus einer der beiden Eingaben des Beschuldigten, mit welchen er seine Sicht der Dinge dargelegt habe, ergebe sich, dass der Beschuldigte in eher schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sein dürfte (act. 98, S. 47 f.). Das Vorleben des Beschuldigten sei folglich nicht als gänzlich unbelastet anzuschauen und rechtfertige mithin eine Strafminderung.