Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewege sich diese im Bereich von 4.5 bis 5 Monaten bzw. der entsprechenden Anzahl Tagessätze (act. 98, S. 46 f.). Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe sei in einem abschliessenden Schritt aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen. Die verschuldensangemessene Strafe könne durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun hätten, erhöht oder herabgesetzt werden (act. 98, S. 47).