Das subjektive Tatverschulden sei aufgrund dieser Umstände insgesamt als leicht einzustufen. Insgesamt vermöge die subjektive Tatkomponente das objektive Tatverschulden zu relativieren. Unter Berücksichtigung der verschuldensmindernden und -erhöhenden Komponenten sei insgesamt von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Entsprechend sei die hypothetische Strafe innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen, die dem Verschulden entspreche. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewege sich diese im Bereich von 4.5 bis 5 Monaten bzw. der entsprechenden Anzahl Tagessätze (act. 98, S. 46 f.).