Dieser habe letztlich aus angestautem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch die Behörden gehandelt. Allerdings sei dem Beschuldigten ein grundsätzlich egoistisches Motiv anzulasten, da er unreflektiert seine Interessen habe durchsetzen wollen. Die von der Staatsanwaltschaft als gegeben erachtete verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei, da von der Staatsanwaltschaft zugestanden, auch ohne Vorliegen eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.