_ seien in einem Klienten-Berater- Verhältnis gestanden. Es liege keine ersichtliche Tatprovokation durch das Tatopfer vor, die den Beschuldigten entlasten könnte, denn die vom Beschuldigten beschworene Verschwörung gegen ihn existiere, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht. Das objektive Tatverschulden wiege damit insgesamt mittelschwer. Beim subjektiven Tatverschulden sei festzuhalten (act. 98, S. 46), dass zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen sei. Dieser habe letztlich aus angestautem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch die Behörden gehandelt.