Seite 43 zunehmender Wut darüber, dass er sich betreffend seiner Probleme und Anliegen zunehmend missverstanden fühlte, im Sinne einer Kurzschlussreaktion zu dieser Aktion hinreissen liess. Die kriminelle Energie bei der Tatausübung sei daher als gering einzustufen. Schliesslich sei als letztes objektives Element die Beziehung zwischen Opfer und Täter zu betrachten. Der Beschuldigte und F___ seien in einem Klienten-Berater- Verhältnis gestanden.