Diese richte sich nach dem Ausmass des Erfolges, der Art und Weise des Vorgehens und der kriminellen Energie. Mit dem Hinweis auf das Attentat in Luzern und der entsprechenden Gestik von Schussbewegungen handle es sich nicht mehr um eine Bagatelle, sondern um eine ernst zu nehmende Drohung. Somit sei das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, also die Schwere der Rechtsgutverletzung, als schwer einzustufen. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich in grosser Enttäuschung und in