Das Obergericht erachtet ein Absehen von Strafe vorliegend ebenfalls nicht als angezeigt, weil häusliche Gewalt nicht bagatellisiert werden darf und dieser entschieden entgegenzutreten ist. Es wird der Retorsion jedoch bei der Strafzumessung strafmildernd Rechnung tragen (E. 5 unten). 4.3 Fazit Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sich wegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu verantworten. 5. Strafzumessung