4.2.3 Rechtliche Würdigung Den Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann das Obergericht nur beipflichten; auf diese kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die sogenannte Retorsion wird bei den Tätlichkeiten im Gesetz zwar nicht erwähnt. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie nach Rechtsprechung und Lehre jedoch ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden46. Bei der Provokation und Retorsion handelt es sich um fakultative