4.2.1 Gemäss dem Kantonsgericht (act. 98, S. 40) gilt das Erteilen einer Ohrfeige als typische Tätlichkeit. Weil der Beschuldigte diese Handlung unstreitig ausgeführt habe, sei der Tatbestand der Tätlichkeit in objektiver Hinsicht erfüllt. Den (leichten) Schlag habe A___ seiner Ehefrau bewusst und gezielt versetzt, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. Folglich sei der Beschuldigte wegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eine vollumfängliche Strafbefreiung, weil die Ohrfeige als Reaktion auf den Angriff mit der Zange erfolgt sei, dränge sich nicht auf (act. 98, S. 51)