Vor Gericht sagte sie hingegen aus, die zweite Ohrfeige habe der Beschuldigte ihr gegeben, als sie mit der Zange gekommen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei daher von dem von ihm eingestandenen Sachverhalt auszugehen, dass er der Privatklägerin 1 als Reaktion, da sie mit der Zange auf ihn losgegangen sei, eine Ohrfeige gegeben habe. 4.1.3 Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.2 Rechtliche Würdigung