Unbestritten sei auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige ausgeteilt habe, wobei der Beschuldigte geltend mache, diese sei als Reaktion auf den erhaltenen Schlag mit der Zange erfolgt. Was sich über eine zugestandene Ohrfeige hinaus an jenem Morgen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zugetragen habe, lasse sich nicht schlüssig erstellen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht stimmig, was den Ablauf der