Der Beschuldigte habe zuerst geschlagen. Sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, da er ihr, als sie ihm in der psychiatrischen Klinik die verlangte Hilfe verweigert habe, klar gesagt habe, dass er ihr das nie vergessen werde und sie schon sehen werde, was wirklich schlagen heisse. Neben dem Tatbestand der häuslichen Gewalt erachte sie auch den Tatbestand der Drohung als erfüllt (act. 85/4, S. 2 ff.).