Die Privatklägerin 1 macht geltend, beim geschilderten Ablauf der ehelichen Auseinandersetzung vom 17. November 2013 handle es sich nicht um einen einmaligen Vorfall in ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten, sondern es sei immer wieder zu häuslicher Gewalt gekommen. Es sei unbestritten, dass ihr der Beschuldigte am fraglichen Tag eine Ohrfeige erteilt habe. Der Beschuldigte habe zuerst geschlagen.