die Wirkung seiner Aussage nämlich ohne Weiteres erkennen können und müssen und er hätte auch die Gelegenheit gehabt, einen unerwünschten Eindruck zu korrigieren. Das hat dieser nach den überzeugenden Aussagen des Privatklägers 2 und seines Vorgesetzten aber nicht getan (act. 8.4, S. 2, act. 8.31, S. 4 und act. B 26, S. 5). Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Tatbestandselemente zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 3.3 Fazit A___ ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Tätlichkeiten