Indem der Beschuldigte dem Privatkläger 2 drohte, dessen Familie etwas anzutun, hat er es für möglich halten müssen und in Kauf genommen, dass er damit den Privatkläger 2 zu einem Handeln nach seiner Vorstellung veranlassen würde. Im Einwand, der Beschuldigte sei sich einer allfälligen Drohung inmitten seines Wortschwalls überhaupt nicht bewusst gewesen, erblickt das Obergericht eine blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der Rückfrage von C___, ob er ihm drohe, hätte A___ die Wirkung seiner Aussage nämlich ohne Weiteres erkennen können und müssen und er hätte auch die Gelegenheit gehabt, einen unerwünschten Eindruck zu korrigieren.