Die Ankündigung von A___, bei Verweigerung der verlangten Unterstützung der Familie von C___ etwas anzutun, stellt ein vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinendes künftiges Übel dar, das durchaus geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Situation des Privatklägers 2 gefügig zu machen. Ob der Beschuldigte die Frau oder die Familie des Privatklägers 2 bedroht hat, spielt keine Rolle, da die Ehefrau nach allgemeinem Verständnis Teil der Familie ist. Der Beschuldigte hat damit tatbestandsmässig gehandelt.