Es ist ein objektiver Massstab auf die Ernstlichkeit der Androhung anzuwenden. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, erfüllen das Tatbestandsmerkmal40. Auch die Androhung ernstlicher Nachteile für Rechtsgüter Dritter ist ein taugliches Nötigungsmittel, wenn die Androhung geeignet ist, dem Nötigungsopfer den Willen des Täters aufzuzwingen41. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt, wenn das Opfer gegen seinen Willen nach dem Willen des Täters etwas tut, unterlässt oder duldet42; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch43.