Es trifft zwar zu, dass zwischen den Aussagen des Privatklägers 2 in der Untersuchung und des Konsuls anlässlich der Berufungsverhandlung gewisse Unterschiede bestehen. Angesichts des Zeitablaufes zwischen den Befragungen von rund 1 1/2 Jahren ist dies allerdings nicht verwunderlich. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich konnte G___ sich ohne weiteres an die Worte des Beschuldigten erinnern (act. 8.2, S. 2 f.) und verwies anlässlich der Zeugenbefragung auch explizit auf jene Äusserung (act. B 26, S. 6).