Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass der Generalkonsul anlässlich eines Telefonats vom 18. Februar 2014, welches in englischer Sprache stattgefunden hat, erklärte, dass der Beschuldigte vom Privatkläger 2 verlangt habe, sein Problem zu lösen, ansonsten er dessen Familie etwas antun werde. Dies habe den Privatkläger 2 sichtlich verängstigt (act. 8.2, S. 2 f.). Dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 und dessen Familie bedroht habe, bestätigte der Generalkonsul zudem in einem Schreiben vom 27. November 2014 (act. 77).