Diese Variante könne auch so verstanden werden, dass damit gar keine Drohung gemeint gewesen sei, sondern lediglich ein durchaus möglicher Vergleich der Lebenssituationen des Beschuldigten und derjenigen des Konsularbeamten. Eventuell habe A___, der sich und seine Familie vom System bedroht gewähnt habe, nur einen „unpassenden“ Vergleich angestellt. Eine solche Auslegung des Gesprächs führe allerdings zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte weder der Nötigung noch der Drohung strafbar gemacht habe. Eine solche Aussage könne nämlich durchaus neutral verstanden werden.