_ würden sich nicht mit denjenigen des Generalkonsuls decken. Laut denjenigen des Generalkonsuls liege allerhöchstens eine vermeintliche Drohung, nach derjenigen von C___ eine vermeintliche versuchte Nötigung vor. Unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Beschuldigten“ sei von der Version des Generalkonsuls auszugehen. Diese Variante könne auch so verstanden werden, dass damit gar keine Drohung gemeint gewesen sei, sondern lediglich ein durchaus möglicher Vergleich der Lebenssituationen des Beschuldigten und derjenigen des Konsularbeamten.