Es sei aber wiederum festzustellen, dass sich der Beschuldigte in die Konstruktion einer gegen ihn gerichteten Verschwörung flüchte. An dieser Feststellung vermöge auch die in Portugal vorgenommene Anzeige des Beschuldigten gegen den Privatkläger 2 nichts zu ändern. Unbestrittenermassen habe es mehrere, vorwiegend telefonische Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gegeben. Letzterer habe erklärt, dass ihn der Beschuldigte vor dem Telefonat vom 12. Februar 2014 nicht bedroht habe. Der Privatkläger 2 beschreibe den Beschuldigten als jeweils sehr erregt und verbal aggressiv, wenn er ihn am Telefon gehabt habe.