Seite 33 Der Beschuldigte ist mithin auch bezüglich des Vorfalls vom 23. April 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Vorfall vom 12. Februar 2014 3.1 Massgeblicher Sachverhalt