Dass er seine Aussage nicht präzisierte, obwohl er seine Gesprächspartner offensichtlich verunsichert hatte, kann nur so aufgefasst werden, dass er sie durch seine ungenaue Wortwahl im Ungewissen lassen wollte. Er handelte also vorsätzlich und damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.3 Fazit 33 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB 34 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 285 StGB