Zusammenfassend ist eine Amokdrohung ohne weiteres geeignet, jemanden zu einer Handlung, hier dem vorzeitigen, abrupten Abbruch des Gesprächs, bewegen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Subjektiver Tatbestand Nach Art. 285 StGB macht sich nur strafbar, wer vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt34. Gemäss RA AA___ mangelte es dem Beschuldigten am Vorsatz; er habe seine Aussagen nicht als Drohung verstanden, sondern habe lediglich „unpassende“ Vergleiche angestellt (act. B 1, S.9 f. und B 43, S. 8).