Seite 31 um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB. Nach Auffassung des Obergerichts liegt eine Behinderung einer Amtshandlung durch Drohung vor, indem A___ D___ und F___ durch seine Aussage „Montag, Sie werden sehen“ so verunsichert und verängstigt hat (act. 3.6, S. 3 f., act. 3.7, S.3 und 86, S. 7), dass sie sich veranlasst sahen, das Gespräch unmittelbar, d.h. ohne zu einem Resultat gekommen zu sein, zu beenden (act. 3.7, S.4 und act. 86, S. 6). Um den Beschuldigten zum Gehen zu veranlassen, händigten sie ihm zudem noch 200 Franken aus (act.