Allein daraus lasse sich keine Strafbarkeit herleiten. Vor allem fehle es auch hier am subjektiven Tatbestand und noch vielmehr an Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid bzw. in der Anklageschrift. Zu Recht habe die Vorinstanz betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 verneint, dass die vermeintliche Drohung zu einer Hinderung bzw. dem Abbruch einer Amtshandlung geführt habe (act. B 43, S. 8 f.). Somit komme höchstens noch eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Frage. Auch diesbezüglich seien keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand gemacht worden. Zudem fehle es an einem gültigen Strafantrag.