RA AA___ brachte vor (act. B 1, S. 9 ff.), der Beschuldigte habe die Aussagen nicht als Drohung verstanden, sondern lediglich - zugegebenermassen - unpassende Vergleiche angestellt. Damit lasse sich aber keine strafbare Drohung im Sinne von Art. 180 StGB herleiten. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand liessen es sowohl die Anklage als auch das erstinstanzliche Urteil an jeglicher Substantiierung fehlen. Weiter habe das Kantonsgericht sich nicht damit auseinander gesetzt, dass D___ nur wegen seines Vorverständnisses von einer indirekten Amokdrohung ausgegangen sei. Allein daraus lasse sich keine Strafbarkeit herleiten.