2.2.1 Das Kantonsgericht erwog (act. 98, S. 28 f.), betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 könne dem angeklagten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass es aufgrund des Vorgefallenen zu einem Abbruch oder Unterbruch eines Gesprächs oder einer Unterredung und folglich zu einer Behinderung einer Amtshandlung gekommen sei. Wegen der fehlenden Sachverhaltsbehauptung mangle es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal und der Straftatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sei damit nicht gegeben. Hingegen hielt die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt und bejahte auch das Vorliegen eines gültigen Strafantrages.