2.1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.9, 3.16 und 88) sowie seiner Ehefrau (act. 2.14.2, 87) die Einvernahmen von F___ und D___ im Recht (act. 3.6, 3.7 und 3.13). Auf die diesbezügliche ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (act. 98, S. 21-25).