Mithin vermöge die Aussage der Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht zu entlasten. Insgesamt würden keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte am 23. April 2014 anlässlich eines Gesprächs bei den Sozialen Diensten Herisau gegenüber D___ gesagt habe, er könnte ihn ins Gesicht schlagen und dass er ohne weitergehende Erläuterung die Aussage, dass man am Montag sehen werde, was passiere, in den Raum stellte, was von D___ als „indirekte Amokdrohung“ verstanden worden sei.