Der Beschuldigte missinterpretiere die Aussagen anderer gezielt, um die Personen unglaubwürdig erscheinen zu lassen und seine übertriebenen Reaktionen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund würden seine Erklärungen indessen unglaubwürdig wirken und seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber würden die Schilderungen von F___ und D___ den Vorfall vom 23. April 2014 betreffend als in sich stimmig erweisen, weitestgehend konstant und nachvollziehbar. Es sei wiederum kein Grund ersichtlich, weshalb F___ und D___ den Beschuldigten falsch belasten sollten.