Wie bereits ausgeführt, existiere der vom Beschuldigten behauptete Komplott gegen ihn nicht. Die angeblich gegen den Beschuldigten gerichtete Verschwörung bestehe vielmehr aus systematischen Fehlinterpretationen des Beschuldigten. So bezichtige er etwa D___ der Lüge, weil dieser gesagt haben soll, er sei nur drei Mal auf dem Sozialamt gewesen, was nicht stimme und er auch belegen könne. D___ habe sich aber gar nicht darüber geäussert, wie oft der Beschuldigte bei den Sozialen Diensten erschienen sei, sondern nur, wie oft er ihn gesehen habe.