D___ habe dies als „indirekte Amokdrohung“ verstanden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. 85/3, S. 9 ff.) ist der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Betroffenen vor Polizei und Staatsanwaltschaft sowie auch vor Gericht und mindestens auch teilweise durch den Beschuldigten selbst erwiesen. Indizien seien aber auch das Verhalten der bedrohten bzw. genötigten Personen. Alle hätten sich an die Polizei gewandt und Massnahmen getroffen, etwa die Sozialen Dienste Herisau, indem diese vorgängig schon das interne Sicherheitsdispositiv erhöht und keine Einzelgespräche mit dem Beschuldigten mehr durchgeführt hätten.