1.2.4 Objektiver Tatbestand Unter den Begriff des Beamten fallen generell die Angestellten der öffentlichen Verwaltung, wobei allein die ausgeübte Funktion entscheidend ist, nämlich, dass diese amtlicher Natur, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgabe, ist22. Die sozialen Dienste Herisau sind Teil der öffentlichen 22 NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 f. zu Art. 110 Abs. 3 StGB