Der Verteidiger des Beschuldigten brachte vor (act. B 1, S. 6 f.), das Kantonsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. Zudem habe F___ bestätigt, dass er sich nicht bedroht, sondern lediglich unsicher gefühlt habe. Es lasse sich mithin nicht sagen, dass die vermeintliche - bestrittene - Drohung zur Hinderung einer Amtshandlung geführt habe.