1.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. 98, S. 28), der Beschuldigte habe am 31. März 2014 seine Hand zur Pistole geformt und damit Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht. Diese drohende Gestik mit Hinweis auf das Attentat in Luzern und der Erklärung, es sei das einzig Richtige Schweizer abzuschiessen, sei ohne weiteres geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person stark einzuschränken.