Seite 24 Demgegenüber findet die vom Beschuldigten geltend gemachte Verschwörung in den Akten keine Stütze. Das Gericht kann zwar nachvollziehen, dass dieser Eindruck beim Beschuldigten entstand, weil er sich nebst seiner schwierigen gesundheitlichen und privaten Situation mit diversen abschlägigen Behördenentscheiden und Existenzängsten konfrontiert sah. Handfeste Beweise für seine Behauptungen oder Beweise vermochte er jedoch nicht vorzubringen.