trotz des angeblichen Vorfalles mit der zur Pistole geformten Hand keine Anzeige gemacht habe, spreche nicht nur dafür, dass er sich nicht bedroht gefühlt habe, sondern auch dass sich der Vorfall nicht so abgespielt habe, wie von ihm geschildert (act. B 1, S. 5). Dass der Beschuldigte zugestanden habe, den Vorfall in Luzern erwähnt zu