Ausser der Verschwörungstheorie des Beschuldigten sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb F___ etwas erdichten und diesen falsch belasten sollte. Somit ergäben sich keine vernünftigen Zweifel daran, dass A___ am 31. März 2014 in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau bei einem Gespräch die Hand zur Pistole geformt und Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht habe sowie mit dem Hinweis auf das Attentat in Luzern im vergangenen Jahr geäussert habe, Schweizer abzuschiessen sei das Richtige, worauf das Gespräch durch F___ beendet worden sei.