8.6 Auch bezüglich des Vorfalls vom 12. Februar 2014 geht die Verteidigung von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus (act. B 43, S. 13), weil der Staatsanwalt weder eine (versuchte) Nötigung noch eine Drohung zur Anklage gebracht habe. Das trifft für die Anklageschrift soweit zu (act. 9, S. 2). Indessen hat die Staatsanwaltschaft den Vorfall vom 12. Februar 2014 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als versuchte Nötigung dargestellt (act. 85/3, S. 10) und auch das Kantonsgericht hat sich vorbehalten, die angeklagten Vorfälle, rechtlich anders zu subsumieren als die Anklage (act. 85/1, S. 3 und act. 98, S. 11 f.).