Für den Beschuldigten konnte also nicht zweifelhaft sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seines Verhaltens auch beim Vorfall vom 23. April 2014 von der Behinderung einer Amtshandlung ausging. Eine solche lag vor, weil D___ sich aufgrund der Amokdrohung veranlasst sah, das Gespräch ohne Resultat abzubrechen (Aussagen F___ act. 3.7, S. 4, und act. 86, S. 6). Richtig ist auch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht ausdrücklich Vorsatz vorgeworfen wird. Das schadet bei Tatbeständen, die wie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten nur vorsätzlich begangen werden können, jedoch nicht13.